Dein CRM (Customer Relationship Management System) ist – richtig genutzt – ein Juwel deines Online-Marketings, denn es enthält die Grundlage für dein E-Mail-Marketing: die Kunden-E-Mail-Adressen. Damit kannst du dieses wohl stärkste und effizienteste Tool einfach einsetzen. Die Kunst ist es jedoch, die Nutzer deiner Internetseite oder deine Follower in den sozialen Medien DSGVO konform in dein CRM-System aufzunehmen.
Mit E-Mail-Marketing bespielst du mehrere Felder: Du sendest Werbebotschaften, du informierst und gibst Tipps zu deinem Angebot, aber am wichtigsten: du bist mit jedem Newsletter oder jeder email für deine Kunden und Interessenten sichtbar und bleibst im Gedächtnis, denn ein Interessent braucht nach Expertenmeinung mindestens 7-10 Kontaktpunkte bis zum Kauf. Eine E-Mail-Kampagne (z.B. Newsletter) ist in den meisten CRM-Software-Systemen schon als Anwendung vorhanden und einfach anzuwenden.
Du benötigst jedoch eine Einwilligung, um nicht mit deinen Werbe-Emails gegen Paragraf 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs zu verstoßen und unzumutbare und damit unzulässige Belästigung auszuüben. Dieser Einwilligungstext soll bestimmte datenschutzrechtliche Inhalte aufweisen, beispielsweise den zu erwartenden Inhalt charakterisieren und auch auf die Widerrufsmöglichkeiten hinweisen. Bevor der erste Newsletter gesendet werden darf, muss, (z.B. im gleichen geplanten Format) die Einwilligungserklärung verschickt werden.
Auch wenn sich dein Kunde aktiv auf deiner Webseite für deinen Newsletter angemeldet hat (Opt-In) benötigst du diese Einwilligung (Double-Opt-in). Gib deinem Kunden auch in jedem Newsletter die Möglichkeit, sich vom Newsletter abzumelden und lösche in diesem Falle die Daten aus deiner E-Mail-Marketing-Liste. Bis dahin bleibt jedoch die Einwilligung bestehen, auch wenn lange Zeit kein Newsletter versandt wurde.
Gib dem Besuchers deines Shops gerne die Möglichkeit, sich durch eine nicht vorausgefüllte Checkbox für den Newsletter (Ihr E-Mail-Marketing) anzumelden, verbinde dies aber nie als Bedingung für den erfolgreichen Kaufabschluß (Kopplungsverbot DSGVO)